Genehmigung durch die Krankenkasse
Genehmigungsfreie Fahrten:
Bei voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung und vor- und nachstationären Behandlung sowie wer über den Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 und 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG”, „Bl” oder „H” verfügt, kann für medizinisch notwendige Fahrten zum Arzt oder Zahnarzt auch ohne vorherige Erlaubnis seiner gesetzlichen Krankenkasse ein Taxi nehmen, für das die Kasse anschließend die Kosten übernimmt.
Genehmigungspflichtige Fahrten:
Bei genehmigungspflichtigen Fahrten wie z.B. Dialysen, Chemo- oder Strahlentherapie ist die Verordnung vom Versicherten vor Fahrtantritt an die Krankenkasse zu senden, damit diese eine Genehmigung veranlassen kann. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen einer erneuten Unterschrift des Vertragsarztes mit Stempel und Datumsangabe.
Gesetzliche Zuzahlung:
Wie auch bei Ihrem Arzt oder in der Apotheke müssen Sie bei einer Krankenbeförderung einen Eigenanteil bezahlen, sofern Sie nicht bereits von der Zuzahlung befreit sind.